OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2020
9 UF 19/20
Normen:
FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRB 2020, 255
FuR 2020, 597
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 155/19

Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich aus dem ScheidungsverbundBegriff der außergewöhnlichen Verzögerung i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 9 UF 19/20

DRsp Nr. 2020/6538

Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverbund Begriff der außergewöhnlichen Verzögerung i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG

1. Eine außergewöhnliche Verzögerung i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG setzt in zeitlicher Hinsicht regelmäßig eine Verzögerung des Scheidungsausspruchs über mehr als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit voraus. Dabei ist zu der tatsächlichen, bereits abgelaufenen Verfahrensdauer der Zeitraum hinzu zu rechnen, der mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (hier: bejaht aufgrund zusätzlicher Verzögerungen durch die aktuelle Corona-Krise). 2. Eine unzumutbare Härte i.S. von § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist bei allen groben Verhaltensweisen, etwa auch körperlichen Angriffen, im Zustand der vollen oder der verminderten Schuldfähigkeit gegeben.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.01.2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18.11.2019 (Az. 53 F 155/19), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Beschwerdewert beträgt 10.400 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I.