OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.07.2015
18 UF 246/13
Normen:
FamFG § 140 Abs 2;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 266/09

Voraussetzungen der Abtrennung einzelner Folgesachen aus dem ScheidungsverbundBegriff der unbilligen Härte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 18 UF 246/13

DRsp Nr. 2015/20527

Voraussetzungen der Abtrennung einzelner Folgesachen aus dem Scheidungsverbund Begriff der unbilligen Härte

Die Abtrennung einzelner Folgesachen vom Verbund setzt auch nach mehrjähriger Verfahrensdauer das Vorliegen einer - über den rein zeitlichen Gesichtspunkt hinausgehenden - unbilligen Härte voraus. Die Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte sinken allerdings mit zunehmender Verfahrensdauer. Die in der Aufrechterhaltung des Verbunds liegende Härte muss für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten umso größer sein, je gewichtiger die abzutrennende Folgesache für den anderen Ehegatten in seiner jeweiligen Lebenssituation ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Folgesache von demjenigen Ehegatten begehrt wird, der Folgesache anhängig gemacht hat oder vom anderen Ehegatten.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 15.10.2013 aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund mit der noch anhängigen Folgesache sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 140 Abs 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die unter gleichzeitiger Auflösung des Scheidungsverbunds ausgesprochene Scheidung der Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners.