BFH - Urteil vom 13.03.2018
X R 25/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2; BGB § 1610 Abs. 2, § 1612;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1313
BFHE 262, 10
BStBl II 2019, 191
DStR 2018, 2133
DStRE 2018, 1333
DStZ 2018, 820
FR 2019, 971
FamRB 2018, 486
FamRZ 2018, 1872
FuR 2019, 171
HFR 2019, 112
NJW 2018, 3807
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1965/12

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines Kindes

BFH, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen X R 25/15

DRsp Nr. 2018/14498

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines Kindes

1. Tragen Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG absetzen. 2. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung und daher positiv festzustellen. 3. Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich. 4. Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Mai 2015 15 K 1965/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2; BGB § 1610 Abs. 2, § 1612;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Eltern des Kindes P, geboren am 15. März 1991. Sie wurden im Streitjahr 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.