OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.2015
5 UF 270/14
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 3; GG Art. 6 Abs. 2; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 730
JAmt 2015, 222
NZFam 2015, 730
ZKJ 2015, 240
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 333/12

Voraussetzungen der Anordnung begleiteten UmgangsEntscheidung des Gerichts bei Weigerung des Jugendamts zur Durchführung begleiteter Umgangskontakte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 5 UF 270/14

DRsp Nr. 2015/15714

Voraussetzungen der Anordnung begleiteten Umgangs Entscheidung des Gerichts bei Weigerung des Jugendamts zur Durchführung begleiteter Umgangskontakte

1. Begleiteter Umgang ist im Hinblick auf das Elterngrundrecht auch dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Übergang in unbegleitete Umgangskontakte zeitnah nicht absehbar ist. 2. Verweigert das Jugendamt die Bewilligung begleiteter Umgangskontakte, so gebietet es der Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Familiengericht selbst geeignete freie Träger zwecks der ehrenamtlichen Übernahme der zu begleitenden Umgangskontakte ermittelt und mit dieser Aufgabe betraut. 3. Findet sich keine ehrenamtlich tätige Person zur Umgangsbegleitung und ist auch der Umgangsberechtigte nicht dazu in der Lage, eine solche zu benennen, ist der Umgang mit dem betreffenden Elternteil auszuschließen, wenn unbegleiteter Umgang das Wohl des Kindes gefährden würde.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.000,- EUR.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 3; GG Art. 6 Abs. 2; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

I.