OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.04.2010
II-1 UF 126/09
Normen:
BGB § 1598a;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 30.06.2009

Voraussetzungen der Anordnung der Duldung der Probenentnahme für eine genetische Abstammungsuntersuchung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen II-1 UF 126/09

DRsp Nr. 2011/3412

Voraussetzungen der Anordnung der Duldung der Probenentnahme für eine genetische Abstammungsuntersuchung

Ein Klärungsbedarf i.S. des § 1598 Abs. 1 S. 1 BGB über die Abstammung eines Kindes entfällt nicht bereits dann, dass zwischen Ehegatten im Scheidungsverbundverfahren unstreitig gewesen ist, dass das betroffene Kind nicht von dem Ehemann abstammt. Denn Gewissheit über die Abstammung kann letztlich nur eine genetische Abstammungsuntersuchung bringen, wenn eine leibliche Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht in anderer Weise ausgeschlossen werden kann.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts − Familiengericht – Düsseldorf vom 30.06.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Einwilligung der Antragsgegnerinnen in eine genetische Abstammungsuntersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung der Antragsgegnerin zu 2. wird ersetzt.

2.

Die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung gemäß Ziffer 1. geeigneten genetischen Probe durch die Antragsgegnerinnen wird angeordnet.

3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Duldung der Probenentnahme gemäß Ziffer 2. wird jeder Antragsgegnerin die Verhängung von Zwangsgeld in Höhe von jeweils bis zu 1.000 € angedroht.

II.