OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.09.2015
13 UF 96/15
Normen:
BGB § 1626a;
Fundstellen:
MDR 2016, 32
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 62/14

Voraussetzungen der Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts nicht verheirateter Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 13 UF 96/15

DRsp Nr. 2015/17598

Voraussetzungen der Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts nicht verheirateter Eltern

1. Gem. § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies beinhaltet eine widerlegliche Vermutung, die von dem Elternteil auszuräumen ist, der sich der gemeinsamen Sorge entgegen stellt. 2. Die Zerstrittenheit der Eltern ist für sich genommen nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um die elterliche Sorge für ihr 2011 geborenes Kind.

I.

1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht verheirateten Eltern eines im Mai 2011 geborenen Kindes. Sorgeerklärungen gaben sie nicht ab. Sie versuchten, die Geburt des Kindes und die durch einen Test erwiesene Vaterschaft des Antragstellers zum Anlass zu nehmen, ein Zusammenleben zu beginnen. Das misslang.