KG - Beschluss vom 14.03.2013
13 UF 234/12
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 11709/11

Voraussetzungen der Anordnung eines Wechselmodells

KG, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 13 UF 234/12

DRsp Nr. 2013/8130

Voraussetzungen der Anordnung eines Wechselmodells

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11. Oktober 2012 - 156 F 11709/11 - wird zurückgewiesen, mit folgender Maßgabe:

1. Den Eltern wird aufgegeben, einen Antrag beim Jugendamt Lichtenberg zur stellen, auf Aufnahme ihres Kindes in eine Trennungs- und Scheidungskindergruppe.

2. Den Eltern wird aufgegeben, Elterngespräche bei einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle (EFB) zu führen, wobei vorzugsweise zunächst Einzelgespräche zu führen sind, mit dem Ziel gemeinsamer Gespräche zur Verbesserung der Kommunikation.

3. Der Mutter wird aufgegeben, einen Antrag beim Jugendamt Lichtenberg von Berlin zu stellen, auf Bewilligung von Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII (Erziehungsbeistand) und mit dem Beistand zusammenzuarbeiten.

4. Die Eltern haben die erforderlichen Anträge zur Erfüllung der Auflagen bis spätestens 19. April 2013 zu stellen und dies dem Jugendamt Lichtenberg von Berlin und der Verfahrensbeiständin anzuzeigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe: