OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.05.2020
13 UF 10/20
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 26/19

Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 13 UF 10/20

DRsp Nr. 2020/7327

Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge nur dann aufzuheben, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Dies ist auch bei einem über neun Jahre andauernden Kontaktabbruch der Mutter und bei aktueller Kommunikationsverweigerung des Vaters nicht der Fall.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 27.11.2019 - 4 F 26/19 - dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge abgewiesen wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die seit 2008 getrennt lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern streiten über die elterliche Sorge für ihr einziges gemeinsames Kind.