KG - Beschluss vom 16.10.2007
17 UF 88/07
Normen:
BGB § 1571 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 634
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 164 F 2935/04

Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

KG, Beschluss vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 17 UF 88/07

DRsp Nr. 2008/14074

Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Einem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil kann ohne Zustimmung des anderen Elternteils nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, dass diese Regelung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kind trotz erbittert geführter Auseinandersetzungen zwischen den Eltern in allen gerichtlichen Verfahren den Eindruck erweckt, dass es beide Eltern liebt und braucht.

Normenkette:

BGB § 1571 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Emma Louise ist am . . .. 2002 als Wunschkind ihrer damals schon seit etwa zehn Jahren unverheiratet verbundenen Eltern geboren worden. Sie übernahmen die elterliche Sorge für ihr einziges Kind gemeinsam. Nach Krisen der Partnerschaft, die sie mit einer Paartherapie ab Oktober 2003 nicht auflösen konnten, entschloss sich die Mutter Ende 2003 zur Trennung.

Mit den familiengerichtlichen Anträgen des Vaters vom 11. Februar 2004 und der Mutter vom 16. Februar 2004 jeweils auf alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts begann die streitige elterliche Auseinandersetzung über den Lebensmittelpunkt und um den Umfang des Zusammenseins der jetzt fünf Jahre alten Tochter mit den voneinander getrennten lebenden Eltern.