OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.03.2010
15 UF 36/10
Normen:
BGB § 1771;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1231
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 977/09

Voraussetzungen der Aufhebung einer Volljährigenadoption

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 15 UF 36/10

DRsp Nr. 2010/7561

Voraussetzungen der Aufhebung einer Volljährigenadoption

1.Die Aufhebung einer Volljährigenadoption aus wichtigen Grund (§ 1771 S. 1 BGB) ist auch nach dem Tod des Annehmenden nur auf gemeinsamen Antrag des Annehmenden und des Angenommenen zulässig. 2. Die Aufhebung einer Volljährigenadoption wegen Willensmängeln (§ 1771 S. 2 BGB) ist auf einseitigen Antrag zulässig.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 8. Januar 2010 wird

zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1771;

Gründe:

I. Die Antragstellerin betreibt die Aufhebung der Adoption, die auf ihren und der verstorbenen E. Antrag (Urkundenrolle Nr. 1666/2003 Notariat Marbach am Neckar) durch das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Vaihingen/Enz durch Beschluss vom 13. 1. 2004 - XVI 8/03 - ausgesprochen worden ist. Danach hat die am 17. 3. 2005 verstorbene E. die Antragstellerin, geboren am 10.5.1953, mit den Wirkungen einer "schwachen" Adoption als Kind angenommen. Da die Antragstellerin bereits verheiratet war, wurde angeordnet, dass sie ihren Ehenamen als Familienname weiter behält, ebenso ihre Vornamen.