OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2000
9 WF 37/99
Normen:
BGB § 1600 ; ZPO § 121 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1226
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 02.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 451/99

Voraussetzungen der Beiordnung bei Prozesskostenhilfe - anwaltliche Vertretung der Gegenseite - Anfechtung der Vaterschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 9 WF 37/99

DRsp Nr. 2001/3639

Voraussetzungen der Beiordnung bei Prozesskostenhilfe - anwaltliche Vertretung der Gegenseite - Anfechtung der Vaterschaft

1. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist der armen Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Die Verpflichtung zur Beiordnung eines Anwalts ist zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Ermessen steht dem Gericht nicht zu.2. Ist der Prozessgegner (hier: der Kläger in einem Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft) anwaltlich vertreten, dann liegen die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 121 Abs. 2 ZPO vor. Es ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die Sach- und Rechtslage einfach ist und ob sich der Beklagte gegen die Klage im eigentlichen Sinn verteidigen will (hier: der Beklagte schließt sich dem Klageantrag an, da zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass das Kind nicht von dem Beklagten abstammt).

Normenkette:

BGB § 1600 ; ZPO § 121 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.