BGH - Versäumnisurteil vom 18.02.2009
XII ZR 163/07
Normen:
BGB § 812 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 679
FamRB 2009, 209
FamRZ 2009, 849
FuR 2009, 404
MDR 2009, 693
NJW-RR 2009, 1142
NZM 2009, 798
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 382/05
KG Berlin, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 23/06

Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Erfordernis einer konkreten Zweckabrede bei Vermögensmehrung des Partners innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BGH, Versäumnisurteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen XII ZR 163/07

DRsp Nr. 2009/8444

Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Erfordernis einer konkreten Zweckabrede bei Vermögensmehrung des Partners innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193). c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.

Tenor: