I.
Am 25.11.1999 bestellte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuungsstelle zur vorläufigen Betreuerin des Betroffenen, "weil noch keine natürliche Person als Betreuer gefunden werden konnte." Die auf ihre Auswahl als vorläufige Betreuerin beschränkte Beschwerde der Betreuungsstelle wies das Landgericht mit Beschluß vom 14.12.1999 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der vorläufigen Betreuerin, die durch ihre Bestellung § 1900 Abs. 4 BGB verletzt sieht.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
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