BayObLG - Beschluß vom 16.02.2000
3Z BR 4/00
Normen:
BGB § 1900 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10138/99
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 2229/99

Voraussetzungen der Berufung der Betreuungsstelle als vorläufiger Betreuer

BayObLG, Beschluß vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 4/00

DRsp Nr. 2000/2903

Voraussetzungen der Berufung der Betreuungsstelle als vorläufiger Betreuer

»Auch als vorläufiger Betreuer darf die Betreuungsstelle nur dann bestellt worden, wenn eine geeignete natürliche Person oder ein Betreuungsverein nicht zur Verfügung steht. Der Umfang entsprechender Ermittlungen bemißt sich nach der jeweiligen Eilbedürftigkeit des Einzelfalls.«

Normenkette:

BGB § 1900 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Am 25.11.1999 bestellte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuungsstelle zur vorläufigen Betreuerin des Betroffenen, "weil noch keine natürliche Person als Betreuer gefunden werden konnte." Die auf ihre Auswahl als vorläufige Betreuerin beschränkte Beschwerde der Betreuungsstelle wies das Landgericht mit Beschluß vom 14.12.1999 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der vorläufigen Betreuerin, die durch ihre Bestellung § 1900 Abs. 4 BGB verletzt sieht.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.