Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 15.3.2010 abgeändert und der Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen auf Bestellung eines Ergänzungspflegers abgelehnt.
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren im ersten Rechtszug werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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