OLG Bremen - Beschluss vom 22.09.2010
4 UF 91/10
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; StPO § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 232
NJW-RR 2011, 154
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 1005/10

Voraussetzungen der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines minderjährigen Kindes

OLG Bremen, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 4 UF 91/10

DRsp Nr. 2010/17625

Voraussetzungen der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines minderjährigen Kindes

Der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts des minderjährigen Kindes in einem gegen dessen gesetzlichen Vertreter gerichteten Ermittlungsverfahren bedarf es nur, wenn das Kind zur Zeugenaussage bereit ist, ihm aber die erforderliche Fähigkeit zur Einsicht in die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts fehlt.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 15.3.2010 abgeändert und der Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen auf Bestellung eines Ergänzungspflegers abgelehnt.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren im ersten Rechtszug werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen sind nicht zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; StPO § 52 Abs. 2;

Gründe: