OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.04.2016
1 SV 9/16
Normen:
FamFG § 2 Abs. 2; FamFG § 3; FamFG § 4; FamFG § 5 Abs. 1; FamFG § 152 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 951/15
AG Friedberg, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 740 F 327/16

Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Abgabe gem. § 3 FamFGZulässigkeit der Verweisung bzw. Abgabe bei unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerbern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 1 SV 9/16

DRsp Nr. 2016/10682

Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Abgabe gem. § 3 FamFG Zulässigkeit der Verweisung bzw. Abgabe bei unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerbern

Orientierungssätze: 1. Zu den Voraussetzungen einer Abgabe nach § 3 FamFG "aus wichtigem Grund" in den Fällen unbegleiteter eingereister Minderjähriger 2. Voraussetzung für die Vorlage zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist, dass zumindest eine ernsthafte und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung des jeweiligen Gerichts vorliegt und diese den Beteiligten zumindest bekannt gemacht sein muss. 3. Der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. § 2 Abs. 2 FamFG) ist auch in den Fällen zu beachten, in denen sich eine örtliche Zuständigkeit auf Grund des Bedürfnisses der Fürsorge im Gerichtsbezirk ergibt oder in denen das Verfahren wirksam nach § 4 FamFG abgegeben und übernommen worden ist. 4. Eine (Weiter-)Verweisung nach § 3 FamFG kommt - auch bei unbegleiteten Minderjährigen - in den Fällen einer vorhergehenden Begründung der Zuständigkeit als Fürsorgegericht nach § 152 Abs. 3 FamFG auf Grund der etwaigen Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Gerichtsbezirk nicht in Betracht. 5.