OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.05.2010
3 W 82/10
Normen:
ZPO § 867; FamFG § 76; FamFG § 78;
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 21.04.2010

Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Grundbuchverfahren; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Eintragung einer Zwangshypothek

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 3 W 82/10

DRsp Nr. 2010/16334

Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Grundbuchverfahren; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Eintragung einer Zwangshypothek

1. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Grundbuchverfahren gelten die §§ 76 ff FamFG. 2. Für einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 21. April 2010 wird abgeändert und der Gläubigerin Rechtsanwältin H......... für das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek beigeordet.

Normenkette:

ZPO § 867; FamFG § 76; FamFG § 78;

Gründe: