OLG Köln - Beschluss vom 16.11.2022
10 UF 58/22
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1566 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 141/20

Voraussetzungen der EhescheidungZulässigkeit der nicht einvernehmlichen Scheidung nach weniger als drei Jahren Trennungszeit

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 10 UF 58/22

DRsp Nr. 2023/11418

Voraussetzungen der Ehescheidung Zulässigkeit der nicht einvernehmlichen Scheidung nach weniger als drei Jahren Trennungszeit

Von der Zerrüttung der Ehe ist auszugehen, wenn einer der Partner unter keinen Umständen zur Aufnahme der Beziehung bereit ist und eine Versöhnungsbereitschaft nicht festgestellt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 27.04.2022 - 15 F 141/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 12.213,00 €

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1566 Abs. 1;

Gründe

I.