OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.07.2013
11 Wx 35/13
Normen:
§§ 49 Absatz 1, 51 Absatz 1 Satz 1 PStG; § 5 PStV; § 1626a BGB; § 1617 BGB; § 1598 BGB; § 1594 BGB; § 73 PStG;
Fundstellen:
ZAR 2013, 40
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen III 36/12

Voraussetzungen der Eintragung des Vaters im Geburtenregister

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 11 Wx 35/13

DRsp Nr. 2013/18743

Voraussetzungen der Eintragung des Vaters im Geburtenregister

Der Eintragung eines Vaters im Geburtsregister, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, stehen fehlende Personenstandsurkunden zur Mutter nicht entgegen. Ein Nachweis nicht bestehender Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt kann nur verlangt werden, wenn für eine solche Ehe konkrete Anhaltspunkte bestehen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 11. März 2013 - (...) 8 UR III 36/12 - abgeändert. Das Standesamt Mannheim wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister vom 4. Juni 2012 betreffend Lucy L1, geboren am 31. Mai 2012, in folgenden Eintragungen zu berichtigen:

Kind

Familienname L2

Vater

Familienname L2

Vorname(n) K.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000 festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

(...)

Normenkette:

§§ 49 Absatz 1, 51 Absatz 1 Satz 1 PStG; § 5 PStV; § 1626a BGB; § 1617 BGB; § 1598 BGB; § 1594 BGB; § 73 PStG;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 5 ist die Tochter der Beteiligten zu 1 ; sie wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags, ihren Familiennamen im Geburtseintrag zu berichtigen und um Angaben zu dem Beteiligten zu 2 als ihrem Vater zu ergänzen.