BayObLG - Beschluß vom 20.04.2000
3Z BR 60/00
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 25
BayObLGZ 2000, 128
BtPrax 2000, 213
EzFamR aktuell 2000, 329
FamRZ 2000, 1457
NJW-RR 2000, 1318
Rpfleger 2000, 390
Vorinstanzen:
LG Augsburg 5 T 9211/99, AG Dillingen a.d. Donau 2 XVII 33/97,

Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 60/00

DRsp Nr. 2000/4887

Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers

»Steht nunmehr ein naher Verwandter als Betreuer zur Verfügung, führt dies nur dann als "anderer wichtiger Grund" zur Entlassung des bisherigen Betreuers, wenn die Betreuung durch den nahen Verwandten bei Berücksichtigung aller Umstände dem Wohl des Betreuten erheblich besser entspricht. Im Vordergrund stehen auch insoweit die Wünsche des Betreuten.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Am 11.3.1997 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene die Eheleute W. zu ehrenamtlichen Betreuern und bestimmte als deren Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Auflösung des Haushalts und die Vermögenssorge.

Mit Beschluß vom 3.7.1997 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines Alten- und Pflegeheims bis längsten 2.7.1999. Mit Beschluß vom 25.9.1997 genehmigte es ferner, bis 24.9.1999 nachts Bettgitter anzubringen und der Betroffenen einen Bauchgurt anzulegen.

Mit Schreiben vom 20.10.1998 beantragte der in Brasilien lebende Sohn der Betroffenen, "sämtliche Verfügungen und vor allem die Vollmacht des Betreuerehepaares W. rückgängig zu machen" sowie, die Betroffene "aus der geschlossenen Anstalt und Unterbringung" sofort zu entlassen.