OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2010
15 Wx 388/09
Normen:
VBVG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 138/09

Voraussetzungen der erhöhten Betreuervergütung bei Heimunterbringung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 15 Wx 388/09

DRsp Nr. 2010/14450

Voraussetzungen der erhöhten Betreuervergütung bei Heimunterbringung

Ablehnung der Feststellung der Eigenschaft der Unterbringung als "Heim", wenn die Wohnform vorübergehenden Charakter hat und auf eine Verselbständigung junger Erwachsener zugeschnitten ist.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 06.12.2005 bestellte das Amtsgericht Ibbenbüren den Beteiligten zu 1) zum Berufsbetreuer für den Betroffenen, der an einer Intelligenzminderung und einer strukturellen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer "emotionalen Störung des Jugendalters" leidet. Den Aufgabenkreis des Betreuers bestimmte das Amtsgericht wie folgt: Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden, Gerichten, Versicherungen u. ä. und Befugnis zum Empfang von Post. Mit Beschluss vom 09.03.2006 ordnete das Amtsgericht ferner einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge an. Zuletzt mit Beschluss vom 18.12.2008 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung in unverändertem Umfang unter Anordnung einer Überprüfungsfrist bis zum 18.12.2012. Auf Antrag des Betroffenen ist der Beteiligte zu 1) mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25.05.2009 aus dem Amt des Betreuers entlassen und Frau Rechtsanwältin H in J zur neuen Betreuerin bestellt worden.