OLG Hamm - Beschluss vom 08.06.2010
15 Wx 89/10
Normen:
VBVG § 5;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 158/07

Voraussetzungen der erhöhten Betreuervergütung bei Heimunterbringung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 15 Wx 89/10

DRsp Nr. 2010/14452

Voraussetzungen der erhöhten Betreuervergütung bei Heimunterbringung

Ablehnung der Feststellung der Eigenschaft der Unterbringung als "Heim", wenn die Überlassung von Wohnraum ohne eine Versorgungsgarantie im Vordergrund steht.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VBVG § 5;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 24.10.2006 bestellte das Amtsgericht Unna die Beteiligte zu 1) zur Berufsbetreuerin für die Betroffene, die an einer depressiven Erkrankung mit Antriebsverlust, Isolation und Interessenreduktion leidet. Den Aufgabenkreis bestimmte das Amtsgericht wie folgt: Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge einschließlich Zuführung zur stationären Behandlung, Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten, Postbearbeitung, Heimangelegenheiten und Rentenangelegenheiten. Als Ersatzbetreuerin wurde Frau C in T2 bestellt. Mit Beschluss vom 13.10.2009 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung in unverändertem Umfang unter Anordnung einer Überprüfungsfrist bis zum 12.10.2014.