OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.03.2000
6 UF 184/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 235
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 217/99

Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 6 UF 184/99

DRsp Nr. 2000/4203

Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung

Die Ersetzung der Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung durch den sorgeberechtigten Elternteil und dessen neuen Ehegatten ist nur dann möglich, wenn sie zum Wohl des Kindes unabdingbar erforderlich ist.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;

Gründe:

I. Die am 16. September 1992 geborene, derzeit 7-jährige M...... ist die Tochter des Antragsgegners aus dessen 1995 rechtskräftig geschiedener Ehe mit ihrer gesetzlichen Vertreterin. M....... lebt bei ihrer sorgeberechtigten Mutter, welche unter dem Namen "Y" wiederverheiratet ist und aus der neuen Ehe zwei jüngere Kinder hat.

Mit einer "Klage" vom 25. Juni 1999 hat die Antragstellerin beantragt, "die fehlende Zustimmung des Beklagten zum Antrag des klagenden Kindes, den Familiennamen "Y" anzunehmen, durch vormundschaftsgerichtlichen Beschluss zu ersetzen."

Die Rechtspflegerin des Familiengerichts hat dem Antrag stattgegeben und hat die Einwilligung des Kindesvaters zur Erteilung des Familiennamens "Y" für das Kind ersetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, welcher darum bittet, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin bittet unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung um Zurückweisung der Beschwerde.