OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2020
9 WF 53/20
Normen:
FamFG § 256 S. 1; FamFG § 252 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 476
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 02.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 520 FH 13/19

Voraussetzungen der Feststellung des Kindesunterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen 9 WF 53/20

DRsp Nr. 2020/11875

Voraussetzungen der Feststellung des Kindesunterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (§ 249 Abs. 2 Alt. 2 FamFG). Das ist auch dann der Fall, wenn bereits ein Mahnverfahren anhängig ist.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 02.01.2020 (Az. 520 FH 13/19) aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.080 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 1; FamFG § 252 Abs. 1;

Gründe:

1.

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner, den Vater des minderjährigen Kindes L... K..., geboren am ...12.2009, Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht nach § 7 Abs. 1 UVG für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.10.2019 und fortlaufend geltend. Er hat für das betroffene Kind - nach seinem Vorbringen - zumindest bis einschließlich Oktober 2019 Unterhaltsvorschuss gezahlt.