Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 02.01.2020 (Az.
Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.080 € festgesetzt.
1.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner, den Vater des minderjährigen Kindes L... K..., geboren am ...12.2009, Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht nach § 7 Abs. 1 UVG für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.10.2019 und fortlaufend geltend. Er hat für das betroffene Kind - nach seinem Vorbringen - zumindest bis einschließlich Oktober 2019 Unterhaltsvorschuss gezahlt.
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