OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2010
10 WF 177/10
Normen:
BGB § 1631b S. 2;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 104/10

Voraussetzungen der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 10 WF 177/10

DRsp Nr. 2010/15790

Voraussetzungen der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes

Allein dass eine Minderjährige sich seit geraumer Zeit Verletzungen zugefügt und regelmäßig unkontrolliert alkoholische Getränke in großen Mengen konsumiert hat, reicht nicht aus, um eine erhebliche Selbstgefährdung i.S. von § 1631 S. 2 BGB zu begründen.

Die Beschwerde wird auf Kosten der Mutter zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1631b S. 2;

Gründe:

I. Ob die Beschwerde der Mutter zulässig ist, kann dahin stehen (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2006, 1346, 1347, Tz. 4; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 68, Rz. 16). Denn die Beschwerde ist, was nachfolgend unter II. ausgeführt wird, jedenfalls unbegründet.