Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 5 zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 € zu löschen.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligte zu 2) betreibt aus einer von dem Jugendamt der Stadt T unter dem 3.08.1999 ausgefertigten Urkunde im Sinne des § 60 SGB VIII die Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 1). In der Urkunde hat sich der Beteiligte zu 1) gegenüber seiner am ##.##.1994 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2), verpflichtet, ab dem 1.07.1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen (UR-Reg-Nr. 107/99 Stadt T).
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