OLG Hamm - Beschluss vom 31.03.2015
15 W 51/15
Normen:
ZPO § 867; BGB § 1612a; GBO § 71;
Fundstellen:
FuR 2016, 305
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen AH-126-13

Voraussetzungen der Löschung einer ZwangshypothekBerechnung des titulierten Unterhaltsbetrages aus einer Jugendamtsurkunde

OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 15 W 51/15

DRsp Nr. 2015/10305

Voraussetzungen der Löschung einer Zwangshypothek Berechnung des titulierten Unterhaltsbetrages aus einer Jugendamtsurkunde

1. Das Beschwerdegericht kann die Löschung einer Zwangshypothek anordnen, wenn feststeht, dass bis zur erfolgten Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs keine Eintragungsanträge in Bezug auf die Hypothek eingegangen sind.2. Zur Berechnung des titulierten Betrages bei der Vollstreckung aus einem dynamischen Unterhaltstitels (Jugendamtsurkunde).

Tenor

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 5 zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 € zu löschen.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 867; BGB § 1612a; GBO § 71;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2) betreibt aus einer von dem Jugendamt der Stadt T unter dem 3.08.1999 ausgefertigten Urkunde im Sinne des § 60 SGB VIII die Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 1). In der Urkunde hat sich der Beteiligte zu 1) gegenüber seiner am ##.##.1994 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2), verpflichtet, ab dem 1.07.1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen (UR-Reg-Nr. 107/99 Stadt T).