OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.08.2022
1 UF 79/22
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 269 F 53/22

Voraussetzungen der Rückführung eines Kindes nach dem HKÜDer Rückführung entgegenstehende Genehmigung des mitsorgeberechtigten Vaters durch Aufkommen für Mietzahlungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 1 UF 79/22

DRsp Nr. 2023/4425

Voraussetzungen der Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ Der Rückführung entgegenstehende Genehmigung des mitsorgeberechtigten Vaters durch Aufkommen für Mietzahlungen

1. Durch die Zahlung der Kaution und auch der Miete für eine von der Kindesmutter im Verbringungsstaat angemietete Wohnung liegt eine konkludente Genehmigung des Verbringens durch den Kindesvater vor. 2. Eine nachträgliche Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ ist nicht widerruflich.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 10.06.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II.

Der Kindesmutter wird für die Verteidigung gegen die Beschwerde des Kindesvaters unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in B.-Stadt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

III.

Beschwerdewert: 5.000 €.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a);

Gründe

I.