OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.05.2017
1 UF 64/17
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 453 F 2015/17

Voraussetzungen der Rückführung eines KindesBegriff des widerrechtlichen Verbringens und Zurückhaltens i.S. von Art. 3 HKÜ

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 1 UF 64/17

DRsp Nr. 2017/16688

Voraussetzungen der Rückführung eines Kindes Begriff des widerrechtlichen Verbringens und Zurückhaltens i.S. von Art. 3 HKÜ

Hat ein Kind unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, so scheidet das Tatbestandsmerkmal des widerrechtlichen Zurückhaltens i.S. von Art. 3 HKÜ begrifflich aus.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 24.2.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.000,- Euro. In dieser Höhe wird - in Abänderung des Beschlusses vom 21.2.2017 - auch der Wert des amtsgerichtlichen Verfahrens festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3;

Gründe

I.