OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2010
II-3 UF 162/09
Normen:
BGB § 1567 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 80/09

Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe; Begriff des Versöhnungsversuchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2010 - Aktenzeichen II-3 UF 162/09

DRsp Nr. 2010/2380

Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe; Begriff des Versöhnungsversuchs

Voraussetzung für ein Versöhnungsversuch i.S. des § 1567 Abs. 2 BGB ist, dass die Ehepartner einvernehmlich von der erfolgten Trennung Abstand nehmen und dass durch die Wiederaufnahme eine zumindest eingeschränkten häuslichen Gemeinschaft manifestieren. Fehlen dies Voraussetzungen, so reichen selbst regelmäßige sexuelle Kontakte für die Annahme eines Versöhnungsversuchs nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 23.06.2009 – 4 F 80/09 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Streitwert: 12.950,00 €

Normenkette:

BGB § 1567 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Berufung des Antragstellers, mit der er hilfsweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begehrt, hat Erfolg.