OLG Köln - Beschluss vom 07.11.2007
4 UF 110/07
Normen:
BGB § 1666 § 1666 a ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1553
OLGReport-Köln 2008, 146
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 84/07

Voraussetzungen der umfassenden Sorgerechtsentziehung

OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 4 UF 110/07 - Aktenzeichen 4 UF 111/07

DRsp Nr. 2008/6182

Voraussetzungen der umfassenden Sorgerechtsentziehung

»1. Die konkrete Familiensituation und die besondere Persönlichkeitsstruktur der Kinder kann die umfassende Sorgerechtsentziehung zwingend erforderlich machen.2. Der Entzug des gesamten Sorgerechts kommt allerdings nur in Betracht, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die strikte Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Trennung des Kindes von der Familie ist somit oberstes Verfassungsgebot, nach dem sich die Familiengerichte bei der Auswahl der zu treffenden sorgerechtlichen Entscheidung zu richten haben (vgl. zu Vorstehendem: BverfG NJW 1982, 1379, 1380). Dabei gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Daher reicht es jedenfalls für eine Trennung des Kindes von seinen Eltern allein nicht ausreicht, wenn das Kind woanders nur besser erzogen oder gefördert würde (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1666 Rn. 15 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Hinzu kommen muss eine drohende Kindeswohlgefährdung.