Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Wiesbaden vom 20.04.2015, Az. 533 F 98/15 EAUB, wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die am 20.04.2015 seitens des Familiengerichts im Wege einstweiliger Anordnung an die Antragstellerin erteilte Genehmigung, die Beschwerdeführerin bis längstens 01.06.2015 in einer geschlossenen Einrichtung unterbringen zu können.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|