OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2020
13 WF 84/20
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 26/20

Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 13 WF 84/20

DRsp Nr. 2021/1988

Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt

1. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen. Hinzutreten muss ein Vertrauen begründendes Verhalten des Gläubigers, das dem Schuldner Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde seinen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat. 2. Das gilt erst recht bei titulierten Ansprüchen, denn mit der Verschaffung eines Vollstreckungstitels zeigt der Gläubiger bereits, dass er diesen über die gesamte Verjährungsfrist hin auch geltend machen will (vgl. Staudinger/Klinkhammer (2018) Vorbemerkung BGB § 1601, Rn. 104).

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 10.03.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vollstreckungsabwehrverfahren gegen einen gerichtlichen Titel auf dynamisierten Kindesunterhalt aus 2012.