Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 10.03.2020 wird zurückgewiesen.
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vollstreckungsabwehrverfahren gegen einen gerichtlichen Titel auf dynamisierten Kindesunterhalt aus 2012.
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