OLG Brandenburg - Urteil vom 12.08.2010
9 UF 140/09
Normen:
BGB § 1378; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 146/08

Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 9 UF 140/09

DRsp Nr. 2010/15788

Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Allein daraus, dass ein Ehegatte etwa 2 1/2 Jahre zuwartet, bis er nach Erteilung von Auskünften durch den anderen Ehegatten auf Auskunfterteilung zur Vorbereitung der Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich klagt, kann nicht die Verwirkung des Zugewinnausgleichsanspruchs hergeleitet werden, sofern nicht besondere Umstände im Sinne eines Umstandsmoments hinzutreten.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus - Az. 51 F 146/08 - aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung in dem - (nur) zur Auskunftsstufe durch den Teilvergleich der Parteien vom 1. Juli 2010 in der Hauptsache allerdings vollständig erledigten - Stufenverfahren zum Zugewinnausgleich an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Normenkette:

BGB § 1378; BGB § 242;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Stufenverfahren und hier in der Auskunftsstufe über Ansprüche auf Zugewinnausgleich.

Die Parteien haben am 23. April 1999 geheiratet; die Ehe wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 20. April 2005, Az. 51 F 320/04, geschieden.