OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2010
13 WF 41/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 1601; BGB § 1603; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 233/07

Voraussetzungen der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 13 WF 41/08

DRsp Nr. 2010/6841

Voraussetzungen der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Gegenüber der Vollstreckung aus einem Titel auf Zahlung von Minderjährigenunterhalt kann auch nach längerer Zeit nicht der Einwand der Verwirkung erhoben werden, wenn lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht wird, das Kind mehrfach in regelmäßigen Zeitabständen Anstrengungen unternommen hat, den Vater zur Leistung des Unterhalts zu bewegen und der Vater auch schon wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafrechtlich verurteilt worden ist. Dabei kann dem Unterhaltsberechtigten insbesondere nicht angelastet werden, dass er statt bloßer Aufforderungen nicht bereits früher die Vollstreckung aus dem Titel betrieben hat, wenn der Unterhaltsverpflichtete immer wieder arbeitslos war.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2007 teilweise abgeändert und ihm weitergehend Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Jugendamtes ... vom 11.01.2001 - Urkunden-Reg.-Nr. 60/2001 - in Höhe eines Betrages von 281,03 € für unzulässig zu erklären. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1601; BGB § 1603; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 323;

Gründe: