OLG München - Beschluss vom 07.04.2010
31 Wx 3/10
Normen:
BGB § 104; BGB § 1767; BGB § 1768;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2087
NJW-RR 2010, 1232
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1627/09
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 19/08

Voraussetzungen der Volljährigenadoption; Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden

OLG München, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 3/10

DRsp Nr. 2010/6860

Voraussetzungen der Volljährigenadoption; Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden

Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Adoptionsantrag vorliegen.

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 10. Dezember 2009 werden zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 104; BGB § 1767; BGB § 1768;

Gründe:

I. Mit notarieller Urkunde vom 24.7.2008 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme des Beteiligten zu 2 (geb. 1964) als Kind durch die Beteiligte zu 1 (geb. 1914). Die Ehefrau des Anzunehmenden stimmte der Annahme zu. Seine zwei minderjährigen Kinder (geb. 1994 und 1997) erklärten vor dem Notar, dass ihre Interessen nicht entgegenstehen würden und sie mit der Annahme einverstanden seien. Die Annehmende war zweimal verheiratet und ist verwitwet. Sie war in zweiter Ehe mit einem U.S.-Amerikaner verheiratet und hatte viele Jahre in den U.S.A. gelebt. Ihr einziges Kind (aus erster Ehe) ist verstorben; zu ihrem Enkelkind hat sie keinen Kontakt.