Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 3 zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € zu löschen.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beteiligte zu 2) betreibt aus einem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 29.08.2013 (
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