OLG Hamm - Beschluss vom 07.04.2015
15 W 132/15
Normen:
ZPO § 867, FamFG § 116 Abs. 3, FamFG § 120 Abs. 2, FamFG § 148;
Vorinstanzen:
AG Hattingen, - Vorinstanzaktenzeichen NS-4281-8

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit der im Rahmen des Scheidungsverbundes ergangenen Entscheidung über den Zugewinnausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen 15 W 132/15

DRsp Nr. 2015/10217

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit der im Rahmen des Scheidungsverbundes ergangenen Entscheidung über den Zugewinnausgleich

Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts in einer Familienstreitsache im Scheidungsverbund setzt voraus, dass sie entweder in Rechtskraft erwachsen oder ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist.

Tenor

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 3 zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € zu löschen.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 867, FamFG § 116 Abs. 3, FamFG § 120 Abs. 2, FamFG § 148;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) betreibt aus einem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 29.08.2013 (39 F 127/08) die Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligte zu 1). In dem Beschluss ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Darüber hinaus ist die Beteiligte zu 1) in dem im Verbund anhängig gemachten Zugewinnausgleichsverfahren verpflichtet worden, an den Beteiligten zu 2) ab Rechtskraft der Scheidung 48.330,15 € zu zahlen. Eine Anordnung über die sofortige Wirksamkeit enthält der Beschluss nicht.