OLG Naumburg - Beschluss vom 07.07.2014
8 WF 120/14
Normen:
FamFG § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 1/14

Voraussetzungen der Vollstreckung aus einem Umgangsvergleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 8 WF 120/14

DRsp Nr. 2014/18686

Voraussetzungen der Vollstreckung aus einem Umgangsvergleich

Ist im Rahmen der gerichtlichen Billigung eines Umgangsvergleichs keine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vergleich nach § 89 Abs. 2 FamFG erfolgt, so ist die Vollstreckung aus einem solchen Titel unzulässig. Der nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilende Hinweis kann im Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht im Beschlusswege nachgeholt werden.

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sangerhausen vom 17.04.2014 (Az. 2 FH 1/14) ersatzlos und der weitere Beschluss des Amtsgerichts vom 01.07.2014 aufgehoben, soweit darin der Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.04.2014 nicht abgeholfen wurde.

Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen,

1. dass gegen sie im Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem familiengerichtlich gebilligten Vergleich des Amtsgerichts - Familiengericht - Sangerhausen vom 10.01.2012 (Az. 2 F 442/11) ergebenden Verpflichtungen Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann,

2. dass, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, gegen sie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann,