OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.07.2007
6 UF 92/07
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2007, 548
OLGReport-Zweibrücken 2007, 876
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 30/06

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nach Prozesskostenhilfeantrag

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 6 UF 92/07

DRsp Nr. 2007/16214

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nach Prozesskostenhilfeantrag

»Die mittelose Partei, die zunächst um Prozesskostenhilfe für die Einlegung des beabsichtigten Rechtsmittels ersucht, kann Wiedereinsetzung wegen der dadurch versäumten Einhaltung der Berufungsfrist nur dann beanspruchen, wenn sie bis zum Fristablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Bei stark verzögerter Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der dazugehörigen Belege kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt. Da die Verspätung auch nicht unverschuldet ist, könnte ihr keine Wiedereinsetzung gewährt werden.