1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Oktober 2006 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig - 20 F 371/03 UK - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt,
an den Kläger zu 1) 2.488 EUR für die Zeit von Januar 2006 bis Oktober 2007 sowie monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 19,9 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach der Regelbetrag-Verordnung ab November 2007,
an den Kläger zu 2) 2.767 EUR für die Zeit von Januar 2006 bis Oktober 2007 sowie monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 52,3 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung ab November 2007,
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