OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.12.2022
3 WF 100/22
Normen:
FamFG § 240; FamFG § 252 Abs. 4; FamFG § 76;
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 490 F 145/22

Voraussetzungen der Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für die Durchführung eines Abänderungsverfahrens zum Kindesunterhalt wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 3 WF 100/22

DRsp Nr. 2023/8314

Voraussetzungen der Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für die Durchführung eines Abänderungsverfahrens zum Kindesunterhalt wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Ein Verfahrenskostenhilfegesuch für die Durchführung eines Abänderungsverfahrens zum Kindesunterhalt durch den unterhaltsverpflichteten Kindesvater kann nicht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen werden mit der Begründung, der Kindesvater hätte seine Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren gemäß § 252 Abs. 4 FamFG vortragen und die durch ein Abänderungsverfahren entstehenden Kosten vermeiden können (Anschluss an OLG Stuttgart – 11 WF 171 / 20 – 28.01.2021).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 08.08.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 240; FamFG § 252 Abs. 4; FamFG § 76;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist vorläufig begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Der Senat folgt nicht der Ansicht des Amtsgerichts, dass das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen ist.