SchlHOLG - Beschluss vom 11.03.2011
10 WF 53/11
Normen:
BGB § 1598a;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 63/11

Voraussetzungen des Anspruchs auf Einwilligung des anderen Elternteils in die Einleitung eines Abstammungsverfahrens; Aussetzung des Verfahrens wegen Erkrankung des Kindes

SchlHOLG, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 10 WF 53/11

DRsp Nr. 2011/10789

Voraussetzungen des Anspruchs auf Einwilligung des anderen Elternteils in die Einleitung eines Abstammungsverfahrens; Aussetzung des Verfahrens wegen Erkrankung des Kindes

Der Anspruch auf Duldung der Abstammungsuntersuchung aus § 1598 a Abs. 1 BGB ist von keinen Voraussetzungen abhängig. Das Verfahren ist nicht nach § 1598 a Abs. 3 BGB auszusetzen, wenn die Kindeseltern eine vertrauensvolle Beziehung geführt haben und das Kind im zeitlichen Zusammenhang mit der Verfahrenseinleitung an Neurodermitis erkrankt ist.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 2. März 2011 gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1598a;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend hat das Familiengericht ausgeführt, dass der Anspruch des Vaters auf Duldung der Abstammungsuntersuchung von keinen Voraussetzungen abhängt.