Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 2. März 2011 gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend hat das Familiengericht ausgeführt, dass der Anspruch des Vaters auf Duldung der Abstammungsuntersuchung von keinen Voraussetzungen abhängt.
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