OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.2015
10 WF 32/15
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 5/15

Voraussetzungen des Anspruchs auf Herausgabe eines Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen 10 WF 32/15

DRsp Nr. 2022/11332

Voraussetzungen des Anspruchs auf Herausgabe eines Kindes

Der Anspruch auf Herausgabe eines Kindes (§ 1632 Abs. 1 BGB) kann nur von demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, dem das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.

Tenor

1.

Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat zur Entscheidung übertragen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 12.01.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1;

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die getrennt lebenden Eltern des am 00.00.2013 geborenen Kindes Z und aufgrund einer Sorgeerklärung (§ 1626a BGB) vom 25.09.2013 gemeinsam sorgeberechtigt. Das Aufenthaltsbestimmungsrechts wird von der Antragsgegnerin alleine ausgeübt.

Mit Schreiben vom 06.01.2015 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel der "Herausgabe der gemeinsamen Tochter ... zur Durchführung des Umgangs". Gestützt hat er diesen Antrag auf § 1632 Abs. 2 BGB i.d. Fassung vom 01.07.1977.