Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat zur Entscheidung übertragen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 12.01.2015 wird zurückgewiesen.
2.Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die getrennt lebenden Eltern des am 00.00.2013 geborenen Kindes Z und aufgrund einer Sorgeerklärung (§ 1626a BGB) vom 25.09.2013 gemeinsam sorgeberechtigt. Das Aufenthaltsbestimmungsrechts wird von der Antragsgegnerin alleine ausgeübt.
Mit Schreiben vom 06.01.2015 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel der "Herausgabe der gemeinsamen Tochter ... zur Durchführung des Umgangs". Gestützt hat er diesen Antrag auf § 1632 Abs. 2 BGB i.d. Fassung vom 01.07.1977.
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