OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2017
2 UF 362/16
Normen:
BGB § 1598a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 522 F 2216/16

Voraussetzungen des Anspruchs auf Mitwirkung an einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 2 UF 362/16

DRsp Nr. 2017/15423

Voraussetzungen des Anspruchs auf Mitwirkung an einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung

1. Wird aufgrund einer Fälschung des Geburtenregisters in der Türkei ein Kind als von einem bestimmten Vater abstammend ausgegeben, so wird allein durch die Fälschung des Geburtenregisters eine rechtliche Vaterschaft i.S. von § 1592 BGB nicht begründet. 2. Es besteht auch kein Anspruch des angeblichen Vaters gegen das Kind auf Mitwirkung an einer genetischen Untersuchung, wenn die Fälschung des Geburtenregisters zwischen den Beteiligten feststeht und daher eine Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes i.S. von § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB nicht erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 22.9.2016 dahingehend abgeändert, dass die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen werden.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1598a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Onkel des Antragsgegners. Der am ...1959 in der Türkei geborene Antragsteller hat die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Er war in erster Ehe verheiratet mit Frau A. Der Antragsteller wurde von seiner ersten Ehefrau am ...1995 geschieden. Die geschiedene Ehefrau ist im Jahr 2015 verstorben.