1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 30.07.2010 (37 F 97/10) aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
(Gemäß § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nur der Antragsgegnerin mitzuteilen)
I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27.07.2010, eingegangen am 28.07.2010 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligung am Ehescheidungsverfahren beantragt.
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