OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.11.2010
16 WF 186/10
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 97/10

Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 16 WF 186/10

DRsp Nr. 2011/21733

Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss

Ein Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss scheidet in der Regel aus, wenn der Unterhalt nach Quoten bemessen und auch bezahlt wird und zusätzliches nicht prägendes Einkommen oder ein Vermögen nicht vorhanden ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 30.07.2010 (37 F 97/10) aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe:

(Gemäß § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nur der Antragsgegnerin mitzuteilen)

I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27.07.2010, eingegangen am 28.07.2010 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligung am Ehescheidungsverfahren beantragt.