OLG Bremen - Beschluss vom 10.05.2010
4 WF 43/10
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
AG Bremen - - 61 F 3006/09- 11.12.2009,

Voraussetzungen des Anspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Krankheitsunterhalt

OLG Bremen, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 4 WF 43/10

DRsp Nr. 2010/11129

Voraussetzungen des Anspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Krankheitsunterhalt

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes, die einen Billigkeitsbetreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2 und 4 BGB nicht verlangen kann, weil das Kind in einer Tageseinrichtung betreut wird und sie ihren Bedarf im Prinzip durch eigene Erwerbstätigkeit decken könnte, hat einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nur unter den Voraussetzungen des § 1615 l Abs. 2 S. 1 BGB, d.h. wenn die Krankheit schwangerschafts- oder entbindungsbedingt ist.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 11.12.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2 S. 1, 4;

Gründe: