OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2015
12 UF 76/14
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 2-3;
Vorinstanzen:
AG Lünen, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 166/13

Voraussetzungen des Anspruchs des Auskunftsberechtigten auf Hinzuziehung eines Notars zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 12 UF 76/14

DRsp Nr. 2018/16258

Voraussetzungen des Anspruchs des Auskunftsberechtigten auf Hinzuziehung eines Notars zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses

1. Der Anspruch auf Hinzuziehung gem. § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB stellt ein reines Kontrollrecht und kein Mitwirkungsrecht dar. 2. Zwar ist seit Einführung der Belegpflicht gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB die Geltendmachung des Rechts auf Hinzuziehung regelmäßig rechtsmissbräuchlich. Jedoch hat der auskunftsberechtigte Ehegatte ein Recht auf Hinzuziehung, wenn die bisher vorgelegten Unterlagen des Antragsgegners trotz mehrfacher Nachbesserungen immer noch unvollständig sind und der anspruchstellende Ehegatte über ausreichende Kenntnisse verfügt, den Antragsgegner auf Fehler und Unvollständigkeiten unmittelbar hinweisen zu können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen vom 10.03.2014 (12 F 166/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 S. 2-3;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 16.03.1990 die Ehe geschlossen.

Der Scheidungsantrag wurde am 14.06.2013 rechtshängig.