OLG Brandenburg - Urteil vom 01.04.2010
9 UF 83/09
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 312/08

Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts für privilegierte Volljährige; Berücksichtigung von an den Unterhaltsverpflichteten gezahlten Tantiemen

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 9 UF 83/09

DRsp Nr. 2010/6337

Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts für privilegierte Volljährige; Berücksichtigung von an den Unterhaltsverpflichteten gezahlten Tantiemen

1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind ihm unregelmäßig zufließende Tantiemen auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie gezahlt werden. 2. Ein unterhaltsberechtigtes Kind hat bei gerichtlicher Inanspruchnahme des unterhaltsverpflichteten Vaters auch zur Leistungsfähigkeit der ebenfalls anteilig auf Kindesunterhalt haftenden Mutter vorzutragen. 3. Nach Abbruch der allgemeinen Schulausbildung ohne zeitnahe Aufnahme einer Berufsausbildung muss ein Unterhaltsanspruch zumindest zweifelhaft erscheinen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (35 F 312/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 575 € sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 115 € seit dem 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.