Der BGH hat offengelassen, ob in einem Wiederaufnahmeverfahren (hier: wegen nichteinbezogener, unverfallbarer Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung) ein Auskunftsanspruch gegeben wäre; denn Wiederaufnahmegründe in entsprechender Anwendung der §§ 578 f. ZPO waren dort nicht gegeben.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|