OLG München - Urteil vom 25.05.1994
3 U 5752/93
Normen:
HeimG § 4c Abs. 3 S. 1 und 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 226
NJW 1995, 2944
NJW 1995, 465
OLGReport-München 1994, 163
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1776/93

Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage; Voraussetzungen der Erhöhung des Entgelts bei Heimunterbringung

OLG München, Urteil vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 3 U 5752/93

DRsp Nr. 1997/5591

Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage; Voraussetzungen der Erhöhung des Entgelts bei Heimunterbringung

1. Die Stufenklage ist nur insoweit zulässig, als die Auskunft der Aufklärung des Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist. Ist eine Auskunft zur Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich, weil das Erhöhungsverlangen unwirksam ist, kann der Gläubiger seinen Rückzahlungsanspruch direkt beziffern, so daß er keine Auskunft benötigt.2. Nach § 4c Abs. 3 HeimG ist die Erhöhung des Entgelts schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Abgesehen von der Sonderregelung des § 4c Abs. 3 S. 2 HeimG enthält das Heimgesetz keine Vorschriften, in welcher Weise die Begründung zu erfolgen hat. Maßgeblich für die Anforderungen an die Begründungspflicht ist der Zweck des Gesetzes. Der Heimbewohner soll vor willkürlichen oder nicht gerechtfertigten Entgelterhöhungen geschützt werden. Die Begründung soll dem Heimbewohner die Möglichkeit geben, die Berechtigung der Entgelterhöhung zu überprüfen.