I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 10. Oktober 2014 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit seinem Sohn A... wie folgt zusammen zu sein:
Am Montag, dem 27. April 2015 von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie beginnend am 18. Mai 2015 alle vier Wochen am Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
2. Der Umgang beginnt und endet in der Ehe- und Familienberatungsstelle des Jugendamtes des Landkreises .... Er findet begleitet durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Ehe- und Familienberatungsstelle statt.
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