Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Antragstellerin begehrt mit der - noch nicht zugestellten - Klage nach der rechtskräftigen Ehescheidung in der Türkei vom Antragsgegner die Zahlung von nachehelichem Unterhalt nach deutschem Recht oder - hilfsweise - Bedürftigkeitsunterhalt nach türkischem Recht in Hohe von 301,00 EUR monatlich von Februar bis Juni 2005 und in Höhe von 251,00 EUR monatlich ab Juli 2005. In diesem Umfang kann der beabsichtigten Klage - jedenfalls nach dem ergänzenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden (§ 114 ZPO).
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