OLG Koblenz - Beschluss vom 02.10.2006
11 WF 446/06
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 4 S. 1 ; ZGB-Türkei Art. 166, Titel 175 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 530
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 572/05

Voraussetzungen des Bedürftigkeitsunterhalts nach türkischem Recht; Bindungswirkung eines Scheidungsausspruchs

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2006 - Aktenzeichen 11 WF 446/06

DRsp Nr. 2008/23476

Voraussetzungen des Bedürftigkeitsunterhalts nach türkischem Recht; Bindungswirkung eines Scheidungsausspruchs

»Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Bedürftigkeitsunterhalt nach türkischem Recht und der Bindungswirkung eines im Inland anerkannten Scheidungsausspruchs in diesem Fall.«

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 4 S. 1 ; ZGB-Türkei Art. 166, Titel 175 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Antragstellerin begehrt mit der - noch nicht zugestellten - Klage nach der rechtskräftigen Ehescheidung in der Türkei vom Antragsgegner die Zahlung von nachehelichem Unterhalt nach deutschem Recht oder - hilfsweise - Bedürftigkeitsunterhalt nach türkischem Recht in Hohe von 301,00 EUR monatlich von Februar bis Juni 2005 und in Höhe von 251,00 EUR monatlich ab Juli 2005. In diesem Umfang kann der beabsichtigten Klage - jedenfalls nach dem ergänzenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden (§ 114 ZPO).